Präambel
Der BFW bedankt sich für die Einladung zur Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 03.12.2014 zum Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG).
Nach der gesetzlichen Intention sollen, unter Wahrung der sozialen Ausgewogenheit zwischen Vermieter- und Mieterinteressen, Exzesse bei der Wiedervermietung von Wohnraum in nachgewiesen angespannten Wohnungsmärkten verhindert werden. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf wird diesem Ansatz jedoch nur da gerecht, wo er durch Ausnahmen (Herausnahme des Neubaus), Einschränkungen (Indikatoren zur Feststellung einer Mangellage, echte Befristung) und Auflagen (Maßnahmen zur Behebung des Wohnungsmangels) die alleinige Anwendung des unsicheren Bezugspunktes der ortsüblichen Vergleichsmiete verhindert oder abmildert.
In einer Umfrage unter den BFW Mitgliedern, welche für die mittelständische unternehmerische Immobilienwirtschaft stehen und die derzeit etwa die Hälfte des Wohnungsneubauvolumens bewältigen, haben 64,1 Prozent die Herausnahme des Neubaus aus dem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse als wichtigste Veränderung des Gesetzesentwurfes im bisherigen Verfahren bezeichnet.
Ebenfalls fast zwei Drittel der befragten Unternehmer sahen in der Anknüpfung der Mietpreisbremse an die ortsüblichen Vergleichsmiete noch dringenden Veränderungsbedarf. Es ist unbestritten, dass die Mangellage nur durch die Schaffung eines ausreichenden Angebots von Wohnungen beseitigt werden kann. Wegen des Interessenausgleichs zwischen Eigentumsgarantie und Sozialpflichtigkeit des Eigentums ist es essentiell, dass die Mietpreisbremse
nur in Kombination mit Maßnahmen zur Behebung eines Wohnungsmangels
zum Tragen kommen kann.
Die Mietpreisbremse kann ohnehin nur die Symptome eines angespannten Wohnungsmarktes mildern. Neben der Befristung ist es daher erforderlich, dass eine entsprechende Rechtsverordnung wirklich nur für die Teilmärkte erlassen wird, in denen das unzureichende Angebot an bezahlbaren Wohnungen tatsachen- und einzelfallbezogen nachgewiesen worden ist. Der Katalog für Indikatoren einer Mangellage, wie ihn der aktuelle Gesetzentwurf enthält, trägt zu einer einheitlichen Rechtsanwendung in den jeweiligen Bundeländern bei
und bietet Anhaltspunkte für die erforderlichen einzelfallbezogenen Tatsachennachweise des jeweiligen Verordnungsgebers.
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