Energieeffizienz

Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 23.10.2019 den Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz beschlossen. Die energetische Anforderungen für Neubau und Bestand werden beibehalten. Diese werden nach den Eckpunkten des  Klimaschutzprogramms im Jahr 2023 evaluiert, so dass eine Anpassung der Standards erst danach in Betracht kommt.

Gesetzentwurf unter https://bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-zur-vereinheitlichung-des-energieeinsparrechts-fuer-gebaeude.pdf?__blob=publication

Stellungnahme des BFW zum Referentenentwurf unter https://www.bfw-bund.de/wp-content/uploads/2019/07/190628_BFW_Stellungnahme_GEG.pdf


Klimaschutzgesetz und Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen

Die Bundesregierung hat am 09.10.2019 das Klimaschutzgesetz und das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen.

Zweck des Klimaschutzgesetzes ist es, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Staatsziel zu verfolgen (§ 1 KSG-E). Zwischenschritt ist die Reduktion von Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 % (§ 3 KSG-E). Es bleibt abzuwarten, inwieweit der durch das Klimaschutzgesetz bestimmte klimapolitischen Rahmen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft zur Erreichung der klimapolitischen Ziele beitragen kann. Für die Einhaltung der Ziele steht das jeweils zuständige Bundesministerium in der Verantwortung. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 25.10.2019 vorgesehen

Das ebenfalls am 09.10.2019 beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 dient der Umsetzung des Klimaschutzgesetzes. Das Klimaschutzprogramm enthält Eckpunkte, zu deren Umsetzung weitere Gesetze erforderlich sind, die bis zum Jahresende beschlossen werden sollen.  Diese sind noch sehr unbestimmt, so dass eine Bewertung noch nicht möglich ist. Dennoch ist bereits jetzt klar, dass die aktuellen energetischen Standards für den Neubau und den Bestand bis 2023 nicht zur Diskussion stehen, weil diese erst 2023 evaluiert werden.

Anbei die für die Immobilienwirtschaft wesentlichen Punkte:

 CO2

  • Einführung einer CO2- Bepreisung (vorgelagerte Handelsebene, jährlich gestaffelt ab 2021 bis 2025)
  • Senkung der Stromkosten (gestaffelte Reduzierung der EEG-Umlage 2021, 2022, 2023)
  • Erhöhung des Wohngeldes um 10 %
  • Änderungen im Mietrecht zur begrenzten Umlagefähigkeit der C02-Bepreisung

Förderung (Bestand)

  • Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  • Erhöhung der Fördersätze für komplexe Maßnahmen um 10 %
  • Förderung der seriellen Sanierung im Gebäudebereich (industrielle Vorfertigung von Fassaden- und Dachelementen)
  • Erneuerung von Heizanlagen (mit fossilen Brennstoffen, wie Öl und Gas): Austauschprämie mit einem Förderanteil von 40 % bei Umstellung auf ein effizienteres Heizsystem
  • Energetische Stadtsanierung, Energieberatung, Öffentlichkeitsarbeit

Ordnungsrecht

  • Verbot von reinen Ölheizungen ab 2026, aber Hybridlösungen weiterhin möglich + Unterstützung von Contracting und Leasing-Angeboten
  • Neubau und Bestand: 2023- Evaluation energetischer Standards auf der Grundlage der europarechtlichen Vorgaben.
  • Weiterentwicklung des Ordnungsrechts (GEG) nach der Evaluation unter Einhaltung von Wirtschaftlichkeitsgebot und Technologieoffenheit

Gebäudeenergiegesetz: BFW Stellungnahme zum GEG-Entwurf

Der BFW hat am 28.06.2019 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgegeben. Der Entwurf wurde von Wirtschaftsministerium (BMWi) und Bauministerium (BMI) vorgelegt.

Neben der noch offenen Auswertung der Stellungnahmen der Verbände sind auch Themen aus der Ressortabstimmung mit dem Umweltministerium (BMU) noch nicht schlussabgestimmt. Daher kann derzeit noch nicht gesagt werden, wie der Gesetzentwurf aussehen wird, der schlussendlich in das Parlamentarische Verfahren eingebracht wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden und freuen uns auch weiterhin über Hinweise und Vorschläge von BFW-Mitgliedsunternehmen.

Einige wesentliche Eckpunkte der BFW-Stellungnahme

  • Übernahme der Inhalte der DIBT-Auslegungsfragen
  • Baubares Referenzgebäude definieren (Anlage 1 und 2 GEG-E)
  • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Vollzugshinweise formulieren (§ 5 GEG-E)
  • Grundsatz der Kostenoptimalität gesetzlich regeln (§§ 5, 55 Abs. 2, 101 GEG-E)
  • Leistungsfähigkeit neben Wirtschaftlichkeit berücksichtigen (§§ 5, 55 Abs. 2, 101 GEG-E)

Mehr unter 190628_BFW_Stellungnahme_GEG


Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz in der Anhörung

BMWi und BMI haben am 29.05.2019 den Referentenentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt. Der BFW wird an der Anhörung am 26.06.2019 teilnehmen und eine Stellungnahme abgeben. Hinweise der BFW-Mitglieder sind wie immer stets willkommen.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, so dass sich noch Änderungen ergeben können. Es ist daher noch nicht klar, inwieweit dieser Grundlage für eine Kabinettsbefassung sein wird.

Wesentliche Eckpunkte des GEG-Entwurfes

  • Energetische Anforderungen für Neubau und Bestand werden nach dem Entwurf beibehalten. Im Rahmen der Ressortabstimmung fordert jedoch das BMU eine Verschärfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand.
  • Zur Vereinfachung soll ein zweites eigenständiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude eingeführt werden (§ 31 i. V. m. Anlage 5 GEG-E).
  • Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom erfüllt werden (§ 36 GEG-E).
  • Bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23 GEG-E), eine stärkere Berücksichtigung von gebäudefern erzeugtem Biomethan (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 GEG-E) und eine bessere Berücksichtigung des Einbaus von besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in neuen Gebäuden, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch weniger effiziente Anlagen ersetzen (§ 22 Absatz 1 Nr. 3 GEG-E).
  • Die für die energetischen Gebäudeanforderungen maßgeblichen Primärenergiefaktoren sollen im Gesetz transparenter geregelt werden
  • (§ 22 i. V. m. Anlage 4 GEG-E).
  • Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch eines Gebäudes ergebenden Kohlendioxidemissionen sollen künftig im Energieausweis angegeben werden (§ 84 Absatz 2 Nr. 1 und 3, Absatz 3 Nr. 1 und 2 und Absatz 6 i. V. m. Anlage 8 GEG-E).
  • Der Kreis der Berechtigten für die Inspektion von Klimaanlagen und der Kreis der Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen von Nichtwohngebäuden soll um Personen mit einer gewerblichen oder handwerklichen Ausbildung erweitert werden (§ 76 Absatz 2 Nummer 3 bis 6, § 87 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GEG-E).
  • Eingeführt werden einheitliche Vollzugsregelungen (§§ 91 bis 94 GEG-E).
  • Eingeführt werden soll ferner eine bis 31.12.2023 befristete Innovationsklausel, die den Quartiersansatz verankert (§ 102 GEG-E).
  • Eine weitere Neuregelung soll gemeinsame Lösungen für die Wärmeversorgung im Quartier erleichtern (§ 106 GEG-E).

Mehr unter 190528_GEG_Entwurf_BMWi_BMI


Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Aktueller Stand

BMWi und BMI haben im Dezember 2018 einen Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt und in die Ressortabstimmung gegeben. Mit dem GEG sollen EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammengeführt werden. Daneben ist die EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen, die für alle Neubauten den Niedrigstsenergiegebäudestandard fordert.

Die aktuellen bereits jetzt sehr hohen energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand werden nach dem Entwurf jedoch nicht erhöht; ein erster wichtiger Teilerfolg für die mittelständische Immobilienwirtschaft, der sich gleichlautend auch im Koalitionsvertrag wiederfindet. Der nach der EU-Gebäuderichtlinie zu definierende Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten entspricht danach den aktuellen energetischen Vorgaben, die bereits seit 2016 für den Neubau gelten.

Die Ressortabstimmung ist derzeit jedoch noch nicht abgeschlossen, weil das BMU mit Blick auf das Ziel „Klimaneutraler Gebäudebestand 2050“ weitere verschärfte energetische Anforderungen für notwendig hält. Demgegenüber betonte der BFW stets, dass sich der Aufwand für höhere energetische Standards in dem aktuellen technischen Grenznutzenbereich nicht ohne weiteres rechtfertigen lassen. Insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit für höhere energetischen Standards wurde bislang nicht nachgewiesen.

Der BFW wird in den politischen Gesprächen auch weiterhin darauf hinwirken, dass nach den europäischen Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie eben nicht alles gemacht werden darf, was gerade noch eine positive energetische Bilanz aufweist. Vielmehr muss das Niveau ermittelt werden, bei dem der eingesetzte EURO den meisten Nutzen bringt und erst dann, quasi nur zur Kontrolle, geprüft werden, ob bei einem optimalen Mitteleinsatz überhaupt eine positive Kosten-Nutzen-Bilanz vorhanden ist. Bei einer 1:1-Umsetzung europäischer Vorgaben ist dieser Ansatz zwingend im gesetzlichen Gesamtkonzept zu berücksichtigen.

Durch höhere Investitionskosten infolge höherer Effizienzanforderungen dürfen auch keine individuellen Zugangsschranken entstehen. Das heißt neben dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz muss auch die Leistungsfähigkeit des Investors beachtet werden. Es spielt eben keine Rolle, ob die höheren Investitionskosten über die eingesparte Energie in angemessener Zeit refinanziert werden können, wenn diese höheren Investitionskosten durch den Investierenden nicht aufgebracht werden können. Die Einbeziehung der Leistungsfähigkeit muss daher aus Sicht des BFW sowohl für die öffentliche Hand als auch für den privaten Neubau und Bestand gelten und ist auch bei den aktuellen Reformbemühungen maßgeblich zu beachten.

Fazit: Der vorliegende GEG-Entwurf ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Ausdrücklicher Schwerpunkt ist die enge thematische Verknüpfung der anstehenden Novelle des Gebäudeenergiegesetzes mit der Wirtschaftlichkeit beim Bauen. Die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Beibehaltung der Anforderungen der EnEV 2016 an den Neubau und die energetische Gebäudesanierung können die Innovationskraft des freien Marktes stärken und dazu beitragen, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebestand zu verstetigen und eine größere Breitenwirkung zu erreichen. Quartiersansätze und die perspektivische Prüfung der Umstellung energetischer Anforderungen auf CO2 sind hierbei wichtige ergänzende Fragestellungen.


Gebäudeenergiegesetz- Aktueller Stand

Ein bislang unveröffentlichter Arbeitsentwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz liegt dem Bundeskanzleramt vor. Die Ressortabstimmung steht jedoch noch aus. Daher kann derzeit  noch kein Termin für die Veröffentlichung des Referentenentwurfes und die Verbändeanhörung benannt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Das GEG soll Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz vereinheitlichen. Die aktuellen energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand werden hierbei beibehalten. Der nach der EU-Gebäuderichtlinie zu definierende Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten entspricht damit den aktuellen energetischen Vorgaben, die bereits seit 2016 für den Neubau gelten.