Brandschutz


Normung aktuell: Deutsche Normungsroadmap Bauen und Gebäude

Das DIN erarbeitet derzeit die „Deutsche Normungsroadmap Bauen und Gebäude“, eine Art Handlungsrahmen für die Normungsarbeit im DIN. Der BFW hat am 13.07.2017 als Vertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft  an der Anhörung im DIN teilgenommen. Die BFW- Stellungnahme, die sich nunmehr auch in Textbestandteilen und Kommentaren des aktualisierten Entwurfs der Normungsroadmap wiederfindet, erhalten Sie unter 170607_Normungsroadmap_Bauen_und_Gebäude_Kommentartabelle_BFW.doc.pdf pdf Datei ansehen —  Datei herunterladen .

Die finale Fassung der Normungsroadmap soll im November 2017 durch das DIN beschlossen werden.

Hintergrund: Ziel der Normung ist es, unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen eine möglichst gute, einfache und kostengünstige Lösung für die Baupraxis zu finden. Demgegenüber haben sich jedoch aufgrund der derzeit unzureichenden gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung in den  Normungsverfahren und aufgrund der Dominanz von Interessenvertretern und der Wissenschaft  Komfortansprüche entwickelt, die sich auch in überhöhten Anforderungen des Bauordnungsrechtes widerspiegeln. Die Folgen daraus sind über 3.300 Baunormen (DIN, EN, ISO), ca. 1.500 Richtlinien, mehr als 500 Merkblätter, Arbeitshilfen u. ä. sowie eine Vielzahl produktspezifischer Einzelregelungen, wie zum Beispiel ca. 7.000 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Produktdatenblätter. Hieraus ergeben sich zusätzlich erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Hauptkritikpunkte des BFW sind…

  • unzureichende Transparenz in den Normungsprozessen,
  • immer kürzere Überarbeitungszyklen,
  • hohe Komplexität und Verwissenschaftlichung der Normen und
  • unzureichende Nachvollziehbarkeit der Regeln für die Baupraxis.

Forderungen des BFW:

  • Praxiskonformität ist sicherzustellen. Gute, einfache und kostengünstige Standards für die Baupraxis sind hierbei der Maßstab.
  • Wirtschaftliche und soziale Auswirkung von Normung sind in einer Folgenbetrachtung vorab zu prüfen.
  • Auswirkungen auf die Baukosten und die Investitionstätigkeit der Immobilienwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Sicherheitsniveaus müssen auf die Gefahrenabwehr beschränkt werden.
  • Anwender der Normen sind im Normungsprozess angemessen zu beteiligen.

Gesetzliche Neuregelung für HBCD-haltige Abfälle (Dämmplatten)

Der Bundesrat hat am 07.07.2017 die  Verordnung zur Überwachung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) beschlossen. Die Verordnung betrifft insbesondere den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen (=Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen), also vor allem die praxisgerechte Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten. Sie tritt einen Monat nach der Verkündung, also spätestens im September 2017 in Kraft.

Hintergrund: Wärmedämmplatten, die HBCD enthalten, wurden 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft mit der Pflicht zur separaten Erfassung und Entsorgung. Dies führte zu Entsorgungsengpässen, Verzögerungen bei Sanierungen und erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung. Der BFW setzte sich daher neben anderen Vertretern der Immobilienwirtschaft dafür ein, schnellstmöglich eine Verbesserung der Entsorgungssituation herbeizuführen. Die Neuregelung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wurde deshalb Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt, um eine Regelung zu finden, die die praxisgerechte Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen  gewährleistet.

Eckpunkte der Neuregelung:

  • Mit der neuen Verordnung werden Wärmedämmplatten mit HBCD nicht mehr als gefährlicher Sondermüll eingestuft. Eine Sondergenehmigung für die Entsorgung ist damit nicht mehr erforderlich.
  • Eine Mengenbeschränkung für gefährliche Abfälle auf 20 Tonnen pro Baustelle und Jahr gilt ebenfalls nicht mehr.
  • HBCD-haltige Abfälle sind i. d. R. nach wie vor getrennt zu erfassen, zu sammeln und zu befördern (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AVV). Durch die getrennte Erfassung, Sammlung und Beförderung soll gewährleistet werden, dass persistente organische Schadstoffe (POP) aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen werden.
  • HBCD-haltige Abfälle können durch die Entsorgungsunternehmen nunmehr auch in Abfallgemischen in den Verbrennungsanlagen entsorgt werden (§ 3 Abs. 3 AVV). Hierdurch lässt sich der Heizwert so steuern, dass die Kapazitäten der Entsorgungsanlagen besser ausgeschöpft werden. Das heißt, es können auch etwas größere Mengen HBCD-haltiger Abfälle entsorgt werden. Entsorgungsengpässe werden hierdurch besser als bisher vermieden.
  • Durch die Anwendung von Nachweis- und Registerpflichten (§§ 4, 5 AVV) können die  Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle dennoch überwachen und hierdurch den Ausschluss aus dem Wirtschaftskreislauf auch für den Entsorgungsvorgang gewährleisten.

 


HBCD: Verordnung zur praxisgerechten Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle verabschiedet

Das Bundeskabinett hat am 07.06.2017 die  Verordnung zur Überwachung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung beschlossen. Die Verordnung betrifft insbesondere den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen (=Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen), also vor allem die praxisgerechte Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten. Der Verordnung muss noch vom Bundesrat zugestimmt werden. Es wird damit gerechnet, dass die Verordnung bis spätestens August 2017 in Kraft tritt.

Die Neuregelung sieht vor, das HBCD-haltige Abfälle durch die Entsorgungsunternehmen nunmehr auch in Abfallgemischen in den Verbrennungsanlagen entsorgt werden können. Zuvor sind HBCD-haltige Abfälle jedoch nach wie vor getrennt zu erfassen bzw. zu sammeln. Durch die getrennte Erfassung soll gewährleistet werden, dass persistente organische Schadstoffe (POP) aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen werden. Durch die sich anschließende Mischung des Abfalles im Rahmen der Entsorgung (Verbrennung) lässt sich sodann der Heizwert so steuern, dass die Kapazitäten der Entsorgungsanlagen besser ausgeschöpft werden. Das heißt, es können auch etwas größere Mengen HBCD-haltiger Abfälle entsorgt werden. Versorgungsengpässe werden hierdurch besser als bisher vermieden. Durch die Anwendung von Nachweis- und Registrierpflichten können die  Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle dennoch überwachen und hierdurch den Ausschluß aus dem Wirtschaftskreislauf auch für den Entsorgungsvorgang gewährleisten.

Hintergrund: Wärmedämmplatten, die HBCD enthalten, wurden 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft mit der Pflicht zur separaten Erfassung und Entsorgung. Dies führte zu Entsorgungsengpässen, Verzögerungen bei Sanierungen und erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung. Der BFW setzte sich daher neben anderen Vertretern der Immobilienwirtschaft dafür ein, schnellstmöglich eine Verbesserung der Entsorgungssituation herbeizuführen. Die Neuregelung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wurde deshalb Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt, um eine Regelung zu finden, die die praxisgerechte Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen  gewährleistet.

Weitere Fragen zum Flammschutzmittel HBCD und zur Entsorgung von Polystyrol-Dämmstoffen:

http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/haufig-gestellte-fragen-antworten-zu


Normung aktuell: BFW-Stellungnahme zur Deutschen Normungsstrategie 2020

Das DIN erarbeitet derzeit die „Deutsche Normungsstrategie 2020“, eine Art Handlungsrahmen für die Normungsarbeit bis 2020. Die diesbezüglichen Ziele hat das DIN am 03.11.2016 beschlossen und eine Langfassung der Deutschen Normungsstrategie zur öffentlichen Diskussion gestellt. Der BFW ist als Vertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft aktiv am Konsultationsprozess beteiligt und hat am 31.01.2017 auch zur Langfassung der Deutschen Normungsstrategie 2020 eine Stellungnahme für den BFW und im Rahmen der BID abgegeben.

Hintergrund:

Ziel der Normung ist es, unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen eine möglichst gute, einfache und kostengünstige Lösung für die Baupraxis zu finden. Demgegenüber haben sich jedoch aufgrund der derzeit unzureichenden gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung in den  Normungsverfahren und aufgrund der Dominanz von Interessenvertretern und der Wissenschaft  Komfortansprüche entwickelt, die sich auch in überhöhten Anforderungen des Bauordnungsrechtes widerspiegeln. Die Folgen daraus sind über 3.300 Baunormen (DIN, EN, ISO), ca. 1.500 Richtlinien, mehr als 500 Merkblätter, Arbeitshilfen u. ä. sowie eine Vielzahl produktspezifischer Einzelregelungen, wie zum Beispiel ca. 7.000 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Produktdatenblätter. Hieraus ergeben sich zusätzlich erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Kritik:

  • Unzureichende Transparenz in den Normungsprozessen
  • Immer kürzere Überarbeitungszyklen
  • Hohe Komplexität und Verwissenschaftlichung der Normen
  • Unzureichende Nachvollziehbarkeit der Regeln für die Baupraxis

Forderungen der mittelständischen Immobilienwirtschaft

  • Praxiskonformität ist sicherzustellen. Gute, einfache und kostengünstige Standards für die Baupraxis sind hierbei der Maßstab.
  • Wirtschaftliche und soziale Auswirkung von Normung sind in einer Folgenbetrachtung vorab zu prüfen.
  • Auswirkungen auf die Baukosten und die Investitionstätigkeit der Immobilienwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Sicherheitsniveaus müssen auf die Gefahrenabwehr beschränkt werden.
  • Anwender der Normen sind im Normungsprozess angemessen zu beteiligen.

Zulassungspraxis für Bauprodukte

BFW fordert Überprüfung der gesamten Zulassungspraxis für Bauprodukte

Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Bundesrepublik Deutschland der Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen EG-Bauproduktenrichtlinie für schuldig befunden, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt zu haben. Damit muss Deutschland sein bisheriges Verfahren aufgeben, mit dem essentielle Qualitätsanforderungen an Bauprodukte national in Bauregellisten nachgeregelt wurden, wenn entsprechende Anforderungen in diesbezüglich mangelhaften Europäischen Normen fehlen. Anstatt mangelhaft harmonisierte Europäische Baustoffnormen auf dem dafür vorgesehenen Verfahrensweg konsequent zurückzuweisen, habe Deutschland diese über Jahre akzeptiert und bauaufsicht­lich erforderliche Zusatzanforderungen in unzulässiger Weise national aufgebaut, hieß es in der Urteils­begründung.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird die gesamte nationale Zulassungspraxis in Deutschland in Frage gestellt. Die bewährte Qualität von Bauprodukten in Deutschland ist damit gefährdet. Der BFW sieht die Bundesregierung und die Bauaufsichtsbehörden in der Pflicht, wesentliche Anforderungen an Bauprodukte, die den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt tangieren, entweder auf europäischer Ebene durchzusetzen oder einen Lösungsweg für eine nationale Regulierung zu finden.

Eine Verlagerung dieser Verantwortung auf die Bauträger, Bauunternehmen führt zu nicht absehbaren zivilrechtlichen Haftungsrisiken und muss verhindert werden.

Der BFW wird gemeinsam mit der  mittelständigen Immobilienwirtschaft diesen Prozess kritisch und konstruktiv begleiten.