Das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nunmehr aus den geänderten Mieten der letzten 6 Jahre statt der bisherigen 4 Jahre gebildet. Die Änderungen betreffen die Berechnung der zulässigen Mieten im Rahmen der Mietpreisbremse , Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und Ordnungswidrigkeiten wegen Mietpreisüberhöhung.
Der Gesetzentwurf zur 5-jährigen Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse befindet sich nach der ersten Lesung im Bundestag nunmehr im Rechtsausschuss des Bundestages. Es ist vorgesehen, das Gesetzgebungsverfahren spätestens bis zur Sommerpause 2020 abzuschließen.
Ein ursprünglich für 2019 avisierter Entwurf für gesetzliche Regelungen zur rechtssicheren Erstellung und Ausgestaltung von Mietspiegeln soll nun im Januar 2020 durch das Justizministerium vorgelegt werden. Des weiteren hat der Bundesrat Ende 2019 beschlossen, Gesetzentwürfe zur Novellierung von § 5 WiStG und zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Gewerbemietrecht in den Bundestag einzubringen. Ob diese Gesetzgebungsverfahren in 2020 abgeschlossen werden, ist in Anbetracht fehlender Regelungen im Koalitionsvertrag offen.
Konträre Positionen vertraten die Sachverständigen am 13.11.2019 in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf eines Gesetzes, mit dem der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre verlängert werden soll. Während die Vertreter der Immobilienwirtschaft die Vorlage als kontraproduktiv bezeichneten, hielten Mieterschutzexperten die Neuregelung für geeignet, eine Dämpfung der Mieten zu erreichen. Christian Bruch, Bundesgeschäftsführer des Bundesverbands Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, erklärte in der Anhörung u.a., die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Mietendämpfung widerspreche der gesetzlichen Grundintention, wonach die ortsübliche Vergleichsmiete dem Vermieter ermöglichen solle, die Mieten an die aktuelle Dynamik des Marktes anzupassen. Da bereits eine Vielzahl von Mieten durch staatliche Eingriffe in das Mietrecht gesetzlich gedeckelt sei, sei eine Mietpreisdämpfung bereits jetzt in der ortsüblichen Vergleichsmiete enthalten. Die bloße Mietendynamik in bestimmten Teilmärkten begründe daher auch kein Gesetzgebungsbedürfnis für die Verlängerung des Betrachtungszeitraumes zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mit dem Entwurf werde versucht, die aktuelle Marktmiete durch möglichst viele alte Mieten weiter zu verzerren, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu entdynamisieren und eine weitere Mietpreisbremse zu installieren. Es fehle auch ein seriöser Nachweis der Ausgangslage (hib 13.11.2019).
Der BFW hat sich an der Anhörung zum aktuellen Mietrechtsentwurf des BMJV beteiligt und die mit dem Entwurf beabsichtigte Verlängerung des Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von 4 auf 6 Jahre abgelehnt.
Hauptgrund ist, dass die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Mietendämpfung der gesetzlichen Grundintention widerspricht, wonach die ortsübliche Vergleichsmiete dem Vermieter ermöglichen soll, die Mieten an die aktuelle Dynamik des Marktes anzupassen. Da bereits eine Vielzahl von Mieten durch staatliche Eingriffe in das Mietrecht gesetzlich gedeckelt ist, ist eine Mietpreisdämpfung bereits jetzt gesetzesimmanent in der ortsüblichen Vergleichsmiete enthalten. Die bloße Mietendynamik in bestimmten Teilmärkten begründet daher auch kein Gesetzgebungsbedürfnis für die Verlängerung des Betrachtungszeitraumes zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Stattdessen wird unter Missachtung dieser gesetzlichen Intention von §§ 558 ff. BGB sehenden Auges versucht, die aktuelle Marktmiete durch möglichst viele alte Mieten weiter zu verzerren, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu entdynamisieren und eine weitere Mietpreisbremse zu installieren. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse, die die Verfassungsmäßigkeit auf der Grundlage eines vierjährigen Betrachtungszeitraums und einer bis 2020 befristeten Mietpreisbremse gerade noch bejaht haben, ergibt sich die Frage, ob mit der Verlängerung des Betrachtungszeitraums ein Punkt erreicht wird, der mit Artikel 14 GG nicht mehr vereinbar ist.
Die BFW-Stellungnahme vom 6. September steht hier zum Download bereit.
Die Gegenüberstellung der Mietspiegelwerte Berlin 2013 und 2019 finden Sie hier.
BGH, Urteil vom 17.07.2019 (VIII ZR 130/18), veröffentlicht am 05.08.2019
Entscheidung: Der BGH hat entschieden, dass die hessische Mietenbegrenzungsverordnung nichtig ist. Denn die Verordnung wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 27.11.2015 nicht ordnungsgemäß begründet. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vorliegenden Begründungsentwurf ist insofern nicht ausreichend. Die nachträgliche Veröffentlichung einer Begründung im Jahr 2017 kann den Mangel auch für die Zukunft nicht heilen.
Anmerkung: Der BGH geht über die bisherige Rechtsprechung der Land- und Amtsgerichte hinaus und stellt nunmehr höchstrichterlich klar, dass Verordnungen bei Verstößen gegen das Begründungserfordernis unheilbar nichtig sind. Auch das Nachschieben einer ordnungsgemäßen Begründung hilft dann nicht. Diese Frage war bislang noch offen.
Der BGH stellt daneben klar, dass der Verordnungsgeber im Einzelnen zu begründen hat, auf welcher Tatsachenbasis, insbesondere aufgrund welcher Indikatoren er die betroffenen Gebiete als angespannte Wohnungsmärkte beurteilt und welche Maßnahmen er getroffen hat oder plant, um die Situation angespannter Wohnungsmärkte zu mildern. In die Verordnungsbegründung soll nach dem BGH auch einfließen, ob der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann (siehe RN 24), ein Aspekt der insbesondere für Kommunen ohne Mietspiegel erhebliche Relevanz hat.
Im Vorgriff auf die BGH-Entscheidung haben Bayern und Hamburg inzwischen neue Verordnungen mit Begründungen veröffentlicht.
Der Bundestag hat sich am 28. Juni 2019 in erster Lesung mit dem Entwurf des Wohngeldstärkungsgesetzes befasst. Der Bundestag überwies den Gesetzentwurf im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen.
Mit der Reform sollen Reichweite und Leistungsniveau des Wohngeldes ab 01.01.2010 angehoben werden. Außerdem enthält der Gesetzentwurf erstmalig eine Dynamisierung des Wohngeldes, die ab 2022 greift. Für die Dynamisierung hatte sich auch der BFW eingesetzt. Diese war im Ursprungsentwurf noch nicht enthalten. Damit vollzieht die Reform die Anpassung des Wohngeldes an die allgemeine Entwicklung von Mieten und der nominalen Einkommen in Höhe der Inflation. Risiken für Mietausfälle und sozial bedingte Mieterfluktuation werden reduziert und die Stabilität sozial durchmischter Quartiere gestärkt.
Gesetzentwurf unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/108/1910816.pdf
BFW-Stellungnahme zum Wohngeld unter https://www.bfw-bund.de/wp-content/uploads/2019/02/190208_Stellungnahme_Wohngeld_BFW.pdf
Der Berliner Senat hat am 18.06.2019 beschlossen, dass landesrechtliche Regelungen zur Begrenzung der Miethöhen (sog. Mietendeckel) für 5 Jahre eingeführt werden sollen.
Mit dem Beschluss ist lediglich der Auftrag an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen verbunden, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Der Weg zu einem Gesetz ist jedoch noch weit. Neben der mehr als streitigen Gesetzgebungskompetenz (siehe Gutachten des BFW Landesverbandes Berlin/Brandenburg und Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages) dürfte die fachliche Überführung in einen Gesetzestext zu erheblichen Herausforderungen führen. Aber auch der Vollzug mit der damit einhergehenden Bürokratie bindet derzeit kaum vorhandene Ressourcen. Das Gesetz soll bis 11.01.2020 in Kraft treten. Ausgang offen.
Wesentliche Eckpunkte aus dem Beschluss:
- Anwendungsbereich: Der Mietendeckel soll nicht für preisgebundene Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern gelten. Für die Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) soll weiterhin Spezialrecht (Kostenmietensystem) gelten.
- Mieterhöhungsstopp bei bestehenden Mietverhältnissen für 5 Jahre
- Eingeschränkter Bestandsschutz bei Wiedervermietung von Wohnraum. Mietobergrenze ist die ortsübliche Vergleichsmiete.
- Eingeschränkte Ausnahme für den Neubau bei Erstvermietung. Diskutiert werden soll auch, ob der Neubau ab 2014 nicht als Ausnahme gilt.
- Für Modernisierungsmieterhöhungen werden besondere Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Vermieter geschaffen. Für die Prüfung von Anzeigen und der Genehmigungsfähigkeit ist die IBB zuständig.
- Anzeigepflicht: Anzeigepflichtig sollen solche Modernisierungsumlagen sein, die eine Steigerung der Bruttowarmmiete um nicht mehr als 0,50 €/m² monatlich bewirken. Die voraussichtliche Einsparung von Betriebskosten haben die Vermieterinnen und Vermieter durch eine schriftliche Beurteilung eines Sachverständigen nachzuweisen, welche mit der Anzeige der beabsichtigten Mieterhöhung der IBB vorzulegen ist.
- Genehmigungsvorbehalt: Darüber hinausgehende Mieterhöhungen durch Modernisierung stehen unter Genehmigungsvorbehalt. Bei der Genehmigung sind die Unabweisbarkeit und Angemessenheit der Kosten zur Durchführung der Maßnahmen sowie die konkreten Auswirkungen auf die Miethöhe zu prüfen.
- Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Wohnraummodernisierung unter Inanspruchnahme der Fördermittel der Wohnungsmodernisierungsbestimmungen 2018 oder eines vergleichbaren Förderprogramms des Landes Berlin erfolgt, das dem Ausgleich von sozialen und ökologischen Anforderungen oder der Reduzierung umlagefähiger Investitionskosten dient.