Energieeffizienz

Handlungsempfehlungen: Austausch raumluftunabhängiger Gasetagenheizungen

In Zusammenarbeit mit BMWi, BAM und UBA hat eine verbändeübergreifende Arbeitsgruppe unter Beteiligung des BFW Handlungsempfehlungen für den fachgerechten Austausch raumluftunabhängiger Gasetagenheizungen (C4-Heizgeräte) in Mehrfamilienhäusern erarbeitet.

Mehr unter www.bam.de/austausch-gasetagenheizungen  oder  www.uba.de/austausch-gasetagenheizungen

Hintergrund: Raumluftunabhängige Heizgeräte dürfen seit dem 26. September 2015 auf dem europäischen Markt nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens den Standard der Brennwerttechnik erfüllen. Nur dann genügen sie den

Anforderungen zur Energieeffizienz nach der europäischen Verordnung Nr. 813/2013. Dies führt in Mehrfamilienhäusern bislang zu praktischen Problemen. Denn bei Ausfall eines einzelnen Gas-Heizwertgerätes muss in vielen Fällen der gesamte Heizgerätebestand des Hauses ausgetauscht werden muss, um die europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen.



Heizspiegel 2017 veröffentlicht

Am 08.11.2017 haben Co2online und der Deutsche Mieterbund den Heizspiegel 2017 im Auftrag des Bundesumweltministeriums veröffentlicht. Für den Heizspiegel 2017 hat co2online rund 60.000 Gebäudedaten zentral beheizter Wohngebäude aus ganz Deutschland ausgewertet. Danach ist der Heizenergieverbrauch 2016 gegenüber dem Vorjahr insgesamt leicht gestiegen. Die durchschnittlichen Heizkosten gingen aufgrund niedrigerer Preise für Heizöl, Erdgas und Fernwärme etwas zurück.

Die Vergleichstabellen des Heizspiegels 2017 unter http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Energieeffizienz/heizspiegel_2017_bf.pdf


Normung aktuell: Deutsche Normungsroadmap Bauen und Gebäude

Das DIN erarbeitet derzeit die „Deutsche Normungsroadmap Bauen und Gebäude“, eine Art Handlungsrahmen für die Normungsarbeit im DIN. Der BFW hat am 13.07.2017 als Vertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft  an der Anhörung im DIN teilgenommen. Die BFW- Stellungnahme, die sich nunmehr auch in Textbestandteilen und Kommentaren des aktualisierten Entwurfs der Normungsroadmap wiederfindet, erhalten Sie unter 170607_Normungsroadmap_Bauen_und_Gebäude_Kommentartabelle_BFW.doc.pdf pdf Datei ansehen —  Datei herunterladen .

Die finale Fassung der Normungsroadmap soll im November 2017 durch das DIN beschlossen werden.

Hintergrund: Ziel der Normung ist es, unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen eine möglichst gute, einfache und kostengünstige Lösung für die Baupraxis zu finden. Demgegenüber haben sich jedoch aufgrund der derzeit unzureichenden gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung in den  Normungsverfahren und aufgrund der Dominanz von Interessenvertretern und der Wissenschaft  Komfortansprüche entwickelt, die sich auch in überhöhten Anforderungen des Bauordnungsrechtes widerspiegeln. Die Folgen daraus sind über 3.300 Baunormen (DIN, EN, ISO), ca. 1.500 Richtlinien, mehr als 500 Merkblätter, Arbeitshilfen u. ä. sowie eine Vielzahl produktspezifischer Einzelregelungen, wie zum Beispiel ca. 7.000 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Produktdatenblätter. Hieraus ergeben sich zusätzlich erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Hauptkritikpunkte des BFW sind…

  • unzureichende Transparenz in den Normungsprozessen,
  • immer kürzere Überarbeitungszyklen,
  • hohe Komplexität und Verwissenschaftlichung der Normen und
  • unzureichende Nachvollziehbarkeit der Regeln für die Baupraxis.

Forderungen des BFW:

  • Praxiskonformität ist sicherzustellen. Gute, einfache und kostengünstige Standards für die Baupraxis sind hierbei der Maßstab.
  • Wirtschaftliche und soziale Auswirkung von Normung sind in einer Folgenbetrachtung vorab zu prüfen.
  • Auswirkungen auf die Baukosten und die Investitionstätigkeit der Immobilienwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Sicherheitsniveaus müssen auf die Gefahrenabwehr beschränkt werden.
  • Anwender der Normen sind im Normungsprozess angemessen zu beteiligen.

Gesetzliche Neuregelung für HBCD-haltige Abfälle (Dämmplatten)

Der Bundesrat hat am 07.07.2017 die  Verordnung zur Überwachung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) beschlossen. Die Verordnung betrifft insbesondere den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen (=Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen), also vor allem die praxisgerechte Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten. Sie tritt einen Monat nach der Verkündung, also spätestens im September 2017 in Kraft.

Hintergrund: Wärmedämmplatten, die HBCD enthalten, wurden 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft mit der Pflicht zur separaten Erfassung und Entsorgung. Dies führte zu Entsorgungsengpässen, Verzögerungen bei Sanierungen und erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung. Der BFW setzte sich daher neben anderen Vertretern der Immobilienwirtschaft dafür ein, schnellstmöglich eine Verbesserung der Entsorgungssituation herbeizuführen. Die Neuregelung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wurde deshalb Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt, um eine Regelung zu finden, die die praxisgerechte Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen  gewährleistet.

Eckpunkte der Neuregelung:

  • Mit der neuen Verordnung werden Wärmedämmplatten mit HBCD nicht mehr als gefährlicher Sondermüll eingestuft. Eine Sondergenehmigung für die Entsorgung ist damit nicht mehr erforderlich.
  • Eine Mengenbeschränkung für gefährliche Abfälle auf 20 Tonnen pro Baustelle und Jahr gilt ebenfalls nicht mehr.
  • HBCD-haltige Abfälle sind i. d. R. nach wie vor getrennt zu erfassen, zu sammeln und zu befördern (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AVV). Durch die getrennte Erfassung, Sammlung und Beförderung soll gewährleistet werden, dass persistente organische Schadstoffe (POP) aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen werden.
  • HBCD-haltige Abfälle können durch die Entsorgungsunternehmen nunmehr auch in Abfallgemischen in den Verbrennungsanlagen entsorgt werden (§ 3 Abs. 3 AVV). Hierdurch lässt sich der Heizwert so steuern, dass die Kapazitäten der Entsorgungsanlagen besser ausgeschöpft werden. Das heißt, es können auch etwas größere Mengen HBCD-haltiger Abfälle entsorgt werden. Entsorgungsengpässe werden hierdurch besser als bisher vermieden.
  • Durch die Anwendung von Nachweis- und Registerpflichten (§§ 4, 5 AVV) können die  Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle dennoch überwachen und hierdurch den Ausschluss aus dem Wirtschaftskreislauf auch für den Entsorgungsvorgang gewährleisten.

 


HBCD: Verordnung zur praxisgerechten Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle verabschiedet

Das Bundeskabinett hat am 07.06.2017 die  Verordnung zur Überwachung von Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung beschlossen. Die Verordnung betrifft insbesondere den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen (=Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen), also vor allem die praxisgerechte Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten. Der Verordnung muss noch vom Bundesrat zugestimmt werden. Es wird damit gerechnet, dass die Verordnung bis spätestens August 2017 in Kraft tritt.

Die Neuregelung sieht vor, das HBCD-haltige Abfälle durch die Entsorgungsunternehmen nunmehr auch in Abfallgemischen in den Verbrennungsanlagen entsorgt werden können. Zuvor sind HBCD-haltige Abfälle jedoch nach wie vor getrennt zu erfassen bzw. zu sammeln. Durch die getrennte Erfassung soll gewährleistet werden, dass persistente organische Schadstoffe (POP) aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen werden. Durch die sich anschließende Mischung des Abfalles im Rahmen der Entsorgung (Verbrennung) lässt sich sodann der Heizwert so steuern, dass die Kapazitäten der Entsorgungsanlagen besser ausgeschöpft werden. Das heißt, es können auch etwas größere Mengen HBCD-haltiger Abfälle entsorgt werden. Versorgungsengpässe werden hierdurch besser als bisher vermieden. Durch die Anwendung von Nachweis- und Registrierpflichten können die  Abfallbehörden der Länder den Entsorgungsweg dieser Abfälle dennoch überwachen und hierdurch den Ausschluß aus dem Wirtschaftskreislauf auch für den Entsorgungsvorgang gewährleisten.

Hintergrund: Wärmedämmplatten, die HBCD enthalten, wurden 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft mit der Pflicht zur separaten Erfassung und Entsorgung. Dies führte zu Entsorgungsengpässen, Verzögerungen bei Sanierungen und erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung. Der BFW setzte sich daher neben anderen Vertretern der Immobilienwirtschaft dafür ein, schnellstmöglich eine Verbesserung der Entsorgungssituation herbeizuführen. Die Neuregelung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wurde deshalb Ende Dezember 2016 für ein Jahr ausgesetzt, um eine Regelung zu finden, die die praxisgerechte Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen  gewährleistet.

Weitere Fragen zum Flammschutzmittel HBCD und zur Entsorgung von Polystyrol-Dämmstoffen:

http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/haufig-gestellte-fragen-antworten-zu