Energie- und Umweltrecht

Entwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht

Am 23.01.2017 hat das BMWi  den Referentenentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Mit dem GEG werden EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz unter Beibehaltung des bisherigen Wirtschaftlichkeitsgebotes zusammengeführt. Das GEG definiert den Niedrigstenergiegebäudestandard für den Neubau von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand auf der Grundlage des Effizienhausstandards KfW 55.

Neue energetische Anforderungen für den privaten Neubau und für den Bestand sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Der Niedrigstenergiegebäudestandard soll jedoch für den übrigen Neubau  in einer späteren Novelle definiert und spätestens 2021 eingeführt werden.

Die öffentliche Anhörung findet unter Beteiligung des BFW am 31.01.2017 statt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 


Energetische Anforderungen der EnEV 2014 kollidieren mit vertraglich geschuldeter Bauqualität

Energetische Anforderungen stehen in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur vertraglich geschuldeten Bauqualität. Diese Diskrepanz muss überwunden werden.

  • Ordnungsrechtliche Mindeststandards sind so zu setzen, dass eine wirtschaftliche, kosteneffiziente und rechtssichere Gesetzesanwendung mit Breitenanwendung erreicht wird.
  • Wir setzen uns dafür ein, dass ordnungsrechtliche Vorgaben die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots, die Erhaltung von Technologieoffenheit und die Erhaltung der Innovationskraft des Marktes beachten.
  • Der BFW fordert, zunächst die Grenzen der technischen Machbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und die Möglichkeiten der mangelfreien Umsetzung in der Baupraxis zu evaluieren.
  • Auf dieser Grundlage muss eine Energieberatung realitätskonform und praxisgerecht erfolgen. Im Mittelpunkt sollte die mit der Maßnahme zu erreichende Verbrauchseinsparung stehen.

Öffentlich-rechtliche Auswirkungen der EnEV 2014

Anwendungszeitpunkt
Die Verschärfung der energetischen Anforderungen im Neubau wird ab dem 1. Januar 2016 wirksam. Für den Neubau ist daher die EnEV 2014 für alle ab dem 1. Januar 2016 begonnenen Bauvorhaben maßgeblich. Wurde ein Bauantrag oder eine Bauanzeige bereits vorher, also bis zum 31. Dezember 2015, gestellt, so muss sich das Projekt noch nach den Vorgaben der EnEV 2009 richten.

Auswirkungen
Es besteht Bestandsschutz für die Planung zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, das heißt, Änderungen der Anforderungen der EnEV während der Bauausführung sind für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens unbeachtlich.


EU-Radonrichtlinie mit Frist 2018 für nationale Umsetzung

Gegenstand der Radonrichtlinie der EU (EURATOM BSS) ist die Festlegung von Radongrenzwerten für Neubau und Bestand, die den Eintritt einer gesundheitsschädlichen Radonkonzentration in die Gebäude verhindern sollen. Darüber hinaus geht es um gesetzliche Vorgaben für Strategien zur Verhinderung des Radoneintritts im Neubau und zur Bestandssanierung (Maßnahmen zur Abdichtung der Keller und Sohlplatten). Nationale Umsetzungsfrist für diese Richtlinie ist der 6.2.2018. Die Zuständigkeit für die nationale Umsetzung soll bei den Bundesländern im Rahmen Ihrer Zuständigkeit für Änderungen der Landesbauordnungen liegen. Begründet wird dies damit, dass das Radonproblem lediglich ein regional begrenztes Problem ist. Es sind insbesondere auch strukturschwache Regionen mit wenig Neubau und hohem Bevölkerungsverlust (zum Beispiel in Sachsen) betroffen, so dass mit weiteren ordnungsrechtlichen Pflichten regional differenziert umgegangen werden muss.

Auch wenn die regionale Differenzierung positiv zu bewerten ist, so sind die neuen ordnungsrechtlichen Verpflichtungen dennoch mit Baukostensteigerungen verbunden. Der BFW setzt sich daher dafür ein, dass die nationale Umsetzung der Radonrichtlinie zu keiner gesetzlichen Überregulierung führt, die über die notwendigen Erfordernisse des Gesundheitsschutzes hinausgeht.


Zivilrechtliche Auswirkungen der EnEV 2014

Gewährleistung/Mängelansprüche

Anwendungszeitpunkt
Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich eine Leistung, die zum Zeitpunkt der Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der Auftragnehmer darf nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen.

Auswirkungen
Im Rahmen der zivilrechtlichen Beurteilung, ob ein Mangel gegeben ist, ist somit der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Der Bauunternehmer schuldet die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Darunter fällt auch die Einhaltung der jeweils aktuellen EnEV (= öffentlich-rechtliche Pflichten), soweit diese die Werkleistung tangieren. Zivilrechtlich betrachtet trägt somit der Bauunternehmer das Risiko einer Änderung technischer oder rechtlicher Anforderungen zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Dies gilt auch für Änderungen der energetischen Anforderungen an ein Gebäude.

Vorgaben des Auftraggebers für Bauvorhaben mit Abnahme ab 1. Januar 2016
Macht der Auftraggeber eine verbindliche Vorgabe, die der EnEV 2014 widerspricht, muss der Auftragnehmer umfassend, unmissverständlich und deutlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung bzw. zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird.

Vertragsbindung/Einbeziehung vorhersehbarer Entwicklungen
Zum vereinbarten Preis schuldet der Auftragnehmer lediglich die bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungen. Vor diesem Hintergrund muss daher bereits bei Vertragsschluss die weitere vorhersehbare Entwicklung berücksichtigt und auf beiden Vertragsseiten einkalkuliert werden. Da das Gesetzgebungsverfahren zur EnEV 2014 abgeschlossen ist, sind auch die Neubaustandards als allgemein bekannt zu unterstellen. Die Neubaustandards der EnEV 2014 sind daher bereits für Bauvorhaben, die vor 2016 geplant werden und ab 2016 abgenommen werden sollen, in die Kalkulation einzubeziehen. Ein späterer Vertragsnachtrag kommt insoweit nicht in Betracht.

Service für BFW-Mitglieder

Der BFW hat einen Formulierungsvorschlag zur EnEV-Umstellung für Bau(-träger)-verträge entwickelt und ihn der jetzt eingetretenen aktuellen Entwicklung angepasst. BFW-Mitglieder können ihn per E-Mail anfordern. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Juristen des BFW zur Verfügung.