Baurecht

Umsatzsteuerrecht für Bauträger (§ 13 b UStG): BFW-Informationsveranstaltung am 04.04.2017 in Köln

Mit einer aktuellen Entscheidung des FG Münster (Urteil v. 31.1.2017, 15 K 3998/15 U) steigen die Chancen für Bauträger, Erstattungsansprüche für zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer erfolgreich geltend  zu machen. Insofern bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung Ausgangspunkt für eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Rückabwicklung der Bauträgerfälle sein wird. Fakt ist jedoch auch, dass es das Bundesfinanzministerium den Bundesländern überlässt, die eigenständige Umsetzung der umsatzsteuerrechtlichen Rückabwicklung von Bauträgergeschäften zu regeln. Regional unterschiedliche Lösungsansätze sind die Folge. Um Ihnen Handlungsempfehlungen für dieses wirtschaftlich essentielle Thema zu geben, führt der BFW Landesverband NRW in Zusammenarbeit mit dem BFW Bundesverband (Fachausschuss Steuern) am 04.04.2017 eine erste BFW- Informationsveranstaltung in Köln durch.

Anmeldung unter http://www.bfw-nrw.de/aktivitaeten/veranstaltungen/15326-bautraeger-im-fokus-der-umsatzsteuer-umkehr-der-steuerschuldnerschaft-gem-13b-ustg/

 Anmerkung: Mit dem am 15.02.2017 veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht Münster (Urteil v. 31.1.2017, 15 K 3998/15 U) entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers unabhängig davon entfällt, ob der Bauträger als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden erstattet. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer gezahlt hat. Das FG Münster stellt klar, dass § 17 UStG  keine Umsatzsteuerschulden begründet, sondern nur begründete Umsatzsteuerschulden berichtigen kann. Die Vorschrift greift also dann nicht ein, wenn ein Unternehmer (hier Bauträger) von vornherein keine Umsatzsteuer schuldet. Auch eine analoge Anwendung zu Lasten des Bauträgers  kommt nicht in Betracht. Damit hat das FG Münster entgegen dem BFH entschieden, der es für möglich gehalten hatte, dass die angenommene Steuerschuld beim Bauträger entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags an den Bauunternehmer entfällt (BFH-Beschluss vom 27.1.2016, V B 87/15, BFHE 252 S. 187 = SIS 16 03 09). Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 


Anhörung zur Bauplanungsrechtsnovelle am 15.02.2017

Immer mehr Menschen wollen in Städten leben. Dort aber wird insbesondere bezahlbarer Wohnraum knapp. Die Bundesregierung reagiert darauf mit einer Novelle des Baurechts. Ein entsprechender Gesetzentwurf (18/10942) war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, 15. Februar 2017, bei dem die Sachverständigen die Möglichkeit, künftig in Innenstadtgebieten dichter zu bauen, grundsätzlich begrüßten.

Die Regierung plant die Einführung einer neuen Baugebietskategorie: In diesem „urbanen Gebiet“ sollen Wohnen, Gewerbe sowie soziale und kulturelle Nutzung besser als bisher gekoppelt werden. Er würde es den Kommunen erlauben, auch in stark verdichteten städtischen Gebieten oder Gewerbegebieten Wohnungen zu bauen oder bestehende Gebäude als Wohnraum zu nutzen. Dies solle das „Miteinander von Wohnen und Arbeiten in den Innenstädten erleichtern und neue Möglichkeiten für den Wohnungsbau schaffen“, so Bundesministerin Barbara Hendricks in einer Stellungnahme der Regierung.

Für den Bundesverband Feier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, betonte Andreas Ibel, derzeit würden in den Städten mindestens 100.000 neue Wohnungen gebraucht, von denen aber maximal 30.000 realisiert würden. Oft sei der Wohnungsbau nur über Ausnahmen möglich, davon müsse man wegkommen. die neue Baugebietskategorie sei daher sinnvoll, sie gebe Planungs- und Investitionssicherheit. Statt ein „Systemswechsel“ im Schallschutz sei eine Erhöhung der Lärmgrenzen sinnvoll.

In der Union zeigte man sich erfreut über die grundsätzliche Zustimmung der Experten: dies zeige, dass die Novelle „richtig und notwendig“ sei. Auch aus den Reihen der SPD wurde gelobt, dass man so dem Ziel bezahlbares Wohnen für alle Zielgruppen näher komme.

In der Linksfraktion wurde betont, dass man durchaus mögliche Konflikte beim Punkt des passiven Lärmschutzes sieht; dass die „urbanen Gebiete“ eingeführt würden, sei allerdings „unstrittig“. Die Bündnisgrünen machten deutlich, dass sie hoffen, dass die Kritik der Sachverständigen Eingang in den Gesetzentwurf findet (Quelle hib 17.02.2017)


Informationspflichten gem. § 36 VSBG- Haftungsrisiken vermeiden

Seit dem 01.02.2017 bestehen für Unternehmen, die eine Webseite unterhalten, besondere Informationspflichten in Bezug auf eine Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG), mit dem die Europäische StreitbeilegungsVO in Deutschland umgesetzt wird.

Da auch mittelständische Immobilienunternehmen selbst entscheiden können, ob sie an einer  außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen möchten, dürften viele Unternehmen hierin eher eine zusätzliche bürokratische Hürde sehen, abwarten wollen, und daher der außergerichtlichen Streitbeilegung tendenziell zunächst eher ablehnend gegenüber stehen. Aber auch im Falle der Nichtteilnahme muss dies auf der Webseite im Impressum (oder in einem gesonderten Button „Verbraucherstreitbeilegung“)  und  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leicht zugänglich, klar und verständlich erklärt werden. Anderenfalls drohen Abmahnungen nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur für die Unternehmen, die zum 31.12.des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben.

Formulierungsvorschlag bei Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung für Impressum und AGB:
Die <Unternehmen einfügen> nimmt nicht an einem Schlichtungsverfahren gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teil.

 Weiter Informationen des BMJV unter

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verbraucherschlichtung.pdf?__blob=publicationFile&v=6

 


Normung aktuell: BFW-Stellungnahme zur Deutschen Normungsstrategie 2020

Das DIN erarbeitet derzeit die „Deutsche Normungsstrategie 2020“, eine Art Handlungsrahmen für die Normungsarbeit bis 2020. Die diesbezüglichen Ziele hat das DIN am 03.11.2016 beschlossen und eine Langfassung der Deutschen Normungsstrategie zur öffentlichen Diskussion gestellt. Der BFW ist als Vertreter der mittelständischen Immobilienwirtschaft aktiv am Konsultationsprozess beteiligt und hat am 31.01.2017 auch zur Langfassung der Deutschen Normungsstrategie 2020 eine Stellungnahme für den BFW und im Rahmen der BID abgegeben.

Hintergrund:

Ziel der Normung ist es, unter Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen eine möglichst gute, einfache und kostengünstige Lösung für die Baupraxis zu finden. Demgegenüber haben sich jedoch aufgrund der derzeit unzureichenden gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung in den  Normungsverfahren und aufgrund der Dominanz von Interessenvertretern und der Wissenschaft  Komfortansprüche entwickelt, die sich auch in überhöhten Anforderungen des Bauordnungsrechtes widerspiegeln. Die Folgen daraus sind über 3.300 Baunormen (DIN, EN, ISO), ca. 1.500 Richtlinien, mehr als 500 Merkblätter, Arbeitshilfen u. ä. sowie eine Vielzahl produktspezifischer Einzelregelungen, wie zum Beispiel ca. 7.000 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Produktdatenblätter. Hieraus ergeben sich zusätzlich erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Kritik:

  • Unzureichende Transparenz in den Normungsprozessen
  • Immer kürzere Überarbeitungszyklen
  • Hohe Komplexität und Verwissenschaftlichung der Normen
  • Unzureichende Nachvollziehbarkeit der Regeln für die Baupraxis

Forderungen der mittelständischen Immobilienwirtschaft

  • Praxiskonformität ist sicherzustellen. Gute, einfache und kostengünstige Standards für die Baupraxis sind hierbei der Maßstab.
  • Wirtschaftliche und soziale Auswirkung von Normung sind in einer Folgenbetrachtung vorab zu prüfen.
  • Auswirkungen auf die Baukosten und die Investitionstätigkeit der Immobilienwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen.
  • Sicherheitsniveaus müssen auf die Gefahrenabwehr beschränkt werden.
  • Anwender der Normen sind im Normungsprozess angemessen zu beteiligen.

Entwurf zum neuen Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht

Am 23.01.2017 hat das BMWi  den Referentenentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Mit dem GEG werden EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz unter Beibehaltung des bisherigen Wirtschaftlichkeitsgebotes zusammengeführt. Das GEG definiert den Niedrigstenergiegebäudestandard für den Neubau von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand auf der Grundlage des Effizienhausstandards KfW 55.

Neue energetische Anforderungen für den privaten Neubau und für den Bestand sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Der Niedrigstenergiegebäudestandard soll jedoch für den übrigen Neubau  in einer späteren Novelle definiert und spätestens 2021 eingeführt werden.

Die öffentliche Anhörung findet unter Beteiligung des BFW am 31.01.2017 statt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 


Bauvertragsrecht

Wie aktuell aus dem Bundesjustizministerium zu hören ist, wird dort mit Intensität an einer Reform des Bauvertragsrechtes gearbeitet. Es wird nicht nur überlegt, Einzelregelungen zu verändern, sondern möglicherweise soll auch das gesamte System der bisherigen Regelungen zum Bauvertrags- und Bauträgerrecht geändert und in das BGB eingefügt werden. Ob, wie weit und vor allen Dingen wann dieses Vorhaben gelingen kann, lässt sich noch nicht sagen, zumal die politischen Gremien mit diesen Fragen bislang noch nicht näher beschäftigt sind, sondern sich die Diskussionen allein auf fachlicher Ebene abspielen.

Immerhin kann man aber schon sagen, aus welchem Gesamtkatalog von möglichen Maßnahmen sich diese Reform zusammensetzen wird. Dazu ein Blick zurück auf die umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen der letzten Jahre zu dieser Reform:

In der Koalitionsvereinbarung der vergangenen Legislaturperiode (2009 bis 2013) war die Einrichtung einer Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht beim Bundesjustizministerium beschlossen worden, diese erfolgte im Januar 2010. Beteiligt waren Vertreter mehrerer Bundesministerien (Justiz, Bauen, Umwelt); der Bauwirtschaft (Baugewerbe, Bauindustrie, BFW und GdW); des Handwerks, der Architekten und Ingenieure, der Bausachverständigen, der kommunalen Spitzenverbände, der zuständigen Gewerkschaften, der Finanzwirtschaft, der Wissenschaft, Vertreter der Richterschaft, der Notare und der Rechtsanwälte sowie Vertreter der Bundesländer. Nicht zuletzt aber eine zahlenmäßig große Gruppe aus dem Bereich, der hier vereinfachend mit „Verbraucherschutz“ bezeichnet werden soll.

Der BFW war regelmäßig Teilnehmer an der Arbeitsgruppe aus rund 35 Personen.

Die Ergebnisse können im Einzelnen in dem Abschlussbericht vom 18. Juni 2013 der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums nachgelesen werden. Link

Die Haltung des BFW

Die Arbeitsergebnisse der Gruppe sind in keinem einzigen Fall einstimmig erzielt worden. Der BFW hat, wie andere Beteiliget auch zu vielen Einzelregelungen seine Zustimmung ausdrücklich und entschieden verweigert. Das ist in den Arbeitsprotokollen und auch dem Ergebnisbericht dokumentiert worden. Einem Teil der Vorschläge konnte allerdings auf dem Hintergrund der verbandsintern in Gremien und Arbeitskreisen geführten Diskussionen auch zugestimmt werden, weil sie mit Vorteilen für die Unternehmen verbunden wären.

Ausblick

Das Bauträgerrecht und die damit verbundenen rechtlichen Besonderheiten wurden zunächst ausgeklammert, um das Arbeitsprogramm nicht noch weiter auszudehnen. Es wurde angekündigt, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden solle.

Inzwischen läuft die nächste Legislaturperiode, die Zusammensetzung der Regierungskoalition hat sich geändert. In der neuen Koalitionsvereinbarung der heutigen Regierung findet sich wiederum ein Arbeitsauftrag, der nun jedoch nur dahin geht, dass „Möglichkeiten zur Verbesserung des Verbraucherschutzes geprüft und entwickelt werden sollen“.

Neue Arbeitsgruppe seit Herbst 2014

Seit dem Herbst 2014 wurde dazu eine neue Arbeitsgruppe beim jetzigen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzt, die in ähnlicher Zusammensetzung nun Sonderfragen des Bauträgervertragsrechtes beleuchten soll. Diese Gruppe hat erst zweimal getagt, so dass noch keine Ergebnisse berichtet werden können. Ein wesentlicher Teil der Arbeit besteht aber darin, die zuvor erarbeiteten Änderungsvorschläge im allgemeinen Bauvertragsrecht auf ihre Eignung zur Übernahme in das Bauträgerrecht zu überprüfen.

Die Fachreferate des Bundesjustizministeriums haben den Auftrag erhalten einen Gesetzentwurf zu erstellen, der noch in der laufenden Legislaturperiode vorgelegt und in den Gesetzgebungsgremien diskutiert werden soll.

Der BFW ist an diesen Diskussionen intensiv beteiligt, die Berichterstattung erfolgt weiter an dieser Stelle sowie in unseren Veröffentlichungen.